Fördermöglichkeiten Teilhabechancengesetz
Teilhabechancengesetz – maximale Förderung
Das Teilhabechancengesetz bietet dem Jobcenter Lkr. Calw die Möglichkeit, die Einstellung von Langzeitarbeitslosen mit hohen Lohnkostenzuschüssen zu fördern. Die gesetzliche Regelung wurde zum Jahresbeginn 2019 eingeführt und ist inzwischen ein bewährtes Instrument, über das mehr als 200 Jobcenterkundinnen und -kunden Arbeit gefunden haben.
Lohnkostenzuschuss bis 100 % nach § 16i SGB II
Nach § 16i SGB II kann die Arbeitsmarktintegration von Langzeitarbeitslosen mit Lohnkostenzuschüssen gefördert werden, wenn sie mindestens 25 Jahre alt sind und in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben (Erziehende und Schwerbehinderte mindesten fünf Jahre).
Im Einzelnen: Die Gesamtförderdauer kann bis zu fünf Jahre betragen. Die Förderhöhe liegt bei 100 % im 1. und 2. Jahr, bei 90 % im 3. Jahr, bei 80 % im 4. Jahr und bei 70 % im 5. Jahr. Grundlage ist der gesetzliche Mindestlohn bzw. die tariflichen oder kirchlichen Vergütungsregelungen zuzüglich der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 20%. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. Für die Weiterbildung ist optional ist ein einmaliger Zuschuss zu den Weiterbildungskosten bis 3.000 Euro möglich.
Lohnkostenzuschuss 75 % und 50 % nach § 16e SGB II
Nach § 16e SGB II kann die Arbeitsmarktintegration von Langzeitarbeitslosen mit Lohnkostenzuschüssen gefördert werden, die mindestens zwei Jahre arbeitslos sind. Die Regelungen im Einzelnen: Die Förderdauer beträgt zwei Jahre, die Förderhöhe liegt bei 75 % im 1. Jahr und bei 50 % im 2. Jahr. Grundlage ist derTariflohn einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
Coaching und Nachhaltigkeit
In beiden Förderangeboten ist ein beschäftigungsbegleitendes und stabilisierendes Coaching vorgesehen. Eine Nachbeschäftigungspflicht besteht nicht. Grundsätzlich gilt: Wenn das Einstellungs- und Beschäftigungsziel auch mit einem Eingliederungszuschuss (EGZ) erreicht werden kann, tritt die Förderung nach § 16i SGB II und § 16e SGB II zurück. Die Förderung im Rahmen von § 16e und § 16i SGB II zeichnet sich nicht nur durch hohe Lohnkostenzuschüsse, sondern auch durch die Langfristigkeit aus: Zwei Jahre Förderdauer bei § 16e und fünf Jahre bei § 16i unterscheiden sich von anderen Programmen.