Bürgerinnen und Bürger Geldleistungen
Das Jobcenter Landkreis. Calw hat den gesetzlichen Auftrag, den Lebensunterhalt von Bürgerinnen und Bürgern, die ihren Wohnsitz im Landkreis haben und zur Gruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zählen, sicherzustellen. Für den Bezug von „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ (Bürgergeld) sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Leistungen können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag beim Jobcenter stellen. Das Formular für diesen Antrag finden Sie hier oder im Downloadcenter.
Für alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Leistung ist die Leistungsabteilung des Jobcenters Landkreis Calw zuständig.
Teamleitung: Styliani Topouzi Tsolakidou
Telefon: 07452/ 9190-222
Voraussetzungen für Bürgergeld
Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
- Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
- Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
- Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.
Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Erwerbsfähig bedeutet, dass keine Krankheit oder Behinderung Sie hindert, eine Arbeit aufzunehmen.
Auch wer nicht erwerbsfähig ist, kann Bürgergeld erhalten, wenn sie oder er mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Bedarfsgemeinschaft
Leben Sie in Partnerschaft oder mit Kindern im gleichen Haushalt, bilden Sie in der Regel eine Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen und Vermögen einer Person ist - ähnlich wie in Familien - auch für die Anderen einzusetzen.
Um Ihren Hilfebedarf zu verringern, sind Sie verpflichtet, zunächst vorrangige Sozialleistungen zu beantragen, die Ihnen oder Ihren Angehörigen zustehen, wie zum Beispiel Kindergeld.
Wie wirken sich Einkommen und Vermögen aus?
Bevor Sie finanzielle Hilfe nach dem SGB II erhalten, müssen Sie eigene Mittel, also Ihr Einkommen und Ihr verwertbares Vermögen, einsetzen.
Bürgergeld können Sie auch dann erhalten, wenn Sie einer Arbeit nachgehen oder Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, das Einkommen aber nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Dabei handelt es sich um sogenannte „ergänzende oder aufstockende Leistungen“.
Was kann gezahlt werden?
Folgende Leistungen können im Rahmen des Bürgergeldes gezahlt werden:
- Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts,
- Sozialversicherung
- in bestimmten Fällen Mehrbedarfe (z.B. Schwangerschaft, kostenaufwändige Ernährung oder für Alleinerziehende)
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Darüber hinaus können Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt werden.
Unterlagen, Antrag, Prüfung
Die Voraussetzungen können sehr unterschiedlich sein, deshalb ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Eine Entscheidung kann erst dann getroffen werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie alle Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse dem Jobcenter umgehend mitteilen. Ein Formular für Änderungsmitteilungen finden Sie hier oder im Downloadcenter.
Regelbedarf
Der sog. Regelbedarf dient der Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Die Leistungen werden als monatlicher Pauschalbetrag ausgezahlt. Sie sollen die Ausgaben für den Bedarf des täglichen Lebens decken. Dazu zählen z. B. die Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie. Darüber hinaus soll Ihnen dadurch die Teilhabe am kulturellen Leben ermöglicht werden.
Leistungshöhe Bürgergeld 2024
Alleinstehende / Alleinerziehende | 563,-€ | Regelbedarfsstufe 1 |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaft | 506,- € | Regelbedarfsstufe 2 |
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) | 451,- € | Regelbedarfsstufe 3 |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern | 451,- € | Regelbedarfsstufe 3 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471,- € | Regelbedarfsstufe 4 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390,- € | Regelbedarfsstufe 5 |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357,- € | Regelbedarfsstufe 6 |
Mehrbedarf
Für Bedarfsfälle, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, besteht die Möglichkeit, zusätzlich einen sogenannten „Mehrbedarf“ zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich in der Regel um feste Pauschalbeträge, die den folgenden Personengruppen gewährt werden können:
- Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern unter 18 Jahren,
- Personen, die eine kostenaufwändige Ernährung benötigen und dafür einen Nachweis vorlegen können.
- Behinderte mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX bzw. dem SGB XII,
Sozialversicherung
Für die Dauer des Leistungsbezugs sind Sie kranken- und pflegeversichert, soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Solange Sie Leistungen des Jobcenters beziehen, werden diese Zeiten der Rentenversicherung gemeldet.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung (LUH)
Für Unterkunft (Miete) und Heizung erstattet Ihnen das Jobcenter Lkr. Calw die tatsächlich entstehenden Kosten, soweit diese angemessen sind. Als angemessen gelten die Kosten der Unterkunft, wenn sie die geltenden Mietobergrenzen nicht überschreiten. Für die Heiz- und Nebenkosten gibt es die Möglichkeit, dass das Jobcenter Vorauszahlungen in der tatsächlichen Höhe erstattet, wenn Vorauszahlungen im Mietvertrag vorgesehen sind. Nebenkostenabrechnungen sind gegenüber dem Jobcenter in jedem Fall nachzuweisen.
Falls Sie erstmals eine eigene Wohnung beziehen und zuvor noch keinen eigenen Hausstand hatten, kann das Jobcenter Ihnen im Einzelfall einen pauschalen Zuschuss für erforderliche Möbel gewähren.
Wenn Sie Fragen zu „Bedarfen für Unterkunft und Heizung“ haben wenden Sie sich an die Leistungsabteilung des Jobcenters Lkr. Calw.
Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT)
Das Bildungs- und Teilhabepaket ist eine gesetzliche Möglichkeit für Bürgergeld-Beziehende weitere Leistungen zu beantragen. In diesem Rahmen kann das Jobcenter für Kinder und Jugendliche Zuschüsse gewähren, z.B. für
- Mittagessen,
- Ausflüge und Klassenfahrten,
- Schulmaterial,
- Schülerfahrkarten,
- Musik, Sport und Vereine,
- Lernförderung.
Schüler unter 25 Jahre können außerdem für den Schulbedarf einen Zuschuss i.H.v. 174,-€ pro Schuljahr erhalten. 116,-€ werden in der Regel zu Schuljahresbeginn und weitere 58,-€ zum 01. Februar ausgezahlt.
Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen beantragt werden. Die Anträge finden Sie hier oder im Downloadcenter.